Wenn eine Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) einheitliche Rauchwarnmelder für ein Gebäude beschließt, können einzelne Eigentümer nicht von dieser Regelung ausgenommen werden. Auch nicht, wenn sie bereits eigene Rauchwarnmelder installiert haben.
Installation und Wartung durch Fachfirma
In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Mitglieder die Anschaffung und Wartung einheitlicher Rauchwarnmelder. Diese sollten durch eine Fachfirma installiert und gewartet werden. Die Eigentümer sahen vor, die Anschaffung aus einer Instandhaltungsrücklage zu zahlen und die jährlichen Wartungskosten nach Mieteigentumsanteilen umzulegen.
Einige Eigentümer, die bereits Rauchwarnmelder installiert hatten, wollten von der Regelung ausgenommen werden und erhoben Anfechtungsklage.
Urteil: Eigentümer müssen Regelung hinnehmen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung zulässig ist. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in eine Hand“ gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung, Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung „aus einer Hand“ minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. (BGH, V ZR 273/17)
Aktueller Betriebskostenspiegel für Deutschland
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Liebe Kundinnen und Kunden, Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen,
Jeder Dritte wohnt in Gemeinde mit Mietpreisbremse
26,2 Millionen Menschen leben in Gemeinden mit Mietpreisbremse – das entspricht fast einem Drittel der Bevölkerung. Einer aktuellen Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zufolge gilt das Instrument derzeit in 415 Gemeinden in Deutschland. Die Bevölkerungszahlen basieren auf dem Zensus 2022.